Abfallentsorgung allgemeine Informationen  Den Einwohnerinnen und Einwohnern stehen diverse Entsorgungsmöglichkeiten und -stellen zur Verfügung. Die von der Gemeinde mit dem Oberbaselbieter-Abfallverband organisierten Angebote finden Sie im Entsorgungskalender. Div. Links: Brockenstube des Frauenvereins | Abfallreglement Entsorgungskalender Formular Gewichtscontainer Informationen Sammelstelle Festplatz (Brühlgasse) Informationen Sammelstelle Werkhof Fääli Kehricht und Sperrgut richtig bereitstellen Merkblatt Kunststoffabfall Organische Gartenabfälle richtig entsorgen Sonderabfälle
| | Sammeldaten
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AHV-Gemeindezweigstelle  Die Abteilung Einwohnerdienste führt im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Basel-Landschaft eine AHV-Gemeindezweigstelle. Hier erhalten Sie auch alle gängigen Formulare und Merkblätter. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Als Volksversicherung ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung für alle obligatorisch. Die AHV-Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. - Altersrente: Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Falls Sie eine Altersrente beziehen möchten, müssen Sie Ihren Anspruch mit einem Formular anmelden. Bitte reichen Sie die Anmeldung mindestens drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbezug bei derjenigen Ausgleichskasse ein, bei der Sie zuletzt Beiträge entrichtet haben. Die Anmeldeformulare sind bei der SVA Basel-Landschaft oder der Gemeindezweigstelle (Abteilung Finanzen) erhältlich.
- Beiträge der Nichterwerbstätigen: Wenn Sie einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, müssen Sie selber Beiträge an die AHV entrichten, damit keine Beitragslücken entstehen. Die Anmeldeformulare sind bei der SVA Basel-Landschaft oder der Gemeindezweigstelle (Abteilung Finanzen) erhältlich.
Invalidenversicherung (IV) Das oberste Ziel der Invalidenversicherung ist es, behinderte Personen soweit zu fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein möglichst unabhängiges Leben führen können (Eingliederung vor Rente). Um von der Invalidenversicherung Leistungen zu erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons anmelden. Die Anmeldeformulare sind bei der SVA Basel-Landschaft oder der Gemeindezweigstelle (Abteilung Finanzen) erhältlich. Ergänzungsleistungen (EL) Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament unseres Staates. Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Die Anmeldeformulare sind bei der SVA Basel-Landschaft oder der Gemeindezweigstelle (Abteilung Finanzen) erhältlich. | | | SVA Basel-Landschaft Leistungen der AHV (Merkblätter & Formulare)
Leistungen der IV (Merkblätter & Formulare)
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Merkblätter & Formulare)
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Heimatschein | | | Heimatschein Kanton Basellandschaft
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Niederlassungsbestätigung (Wohnsitzbescheinigung)  Wenn Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachzuweisen haben, stellt Ihnen die Abteilung Einwohnerdienste gerne eine Niederlassungsbestätigung aus, welcher Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Niederlassungsbestätigung direkt am Schalter, telefonisch oder via Online-Formular bestellen. | | | Online-Formular Niederlassungsbestätigung (Wohnsitzbescheinigung)
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Bescheinigung zum Aufenthalt (Heimatausweis)  Der Heimatausweis ist eine befristete Bescheinigung dafür, dass der Inhaber oder die Inhaberin am Niederlassungsort registriert ist. Er wird für den Aufenthalt in einer anderen Gemeinde ohne Absicht des dauernden Verbleibs ausgestellt. Die Bescheinigung erhalten Sie bei der Abteilung Einwohnerdienste und wird in der Regel für den Besuch einer Schule oder für den Aufenhalt in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt benötigt. | | | Online-Formular Bestätigung zum Aufenthalt (Heimatausweis)
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Lebensbescheinigung  Die Abteilung Einwohnerdienste bestätigt direkt die ausgefüllte Lebensbescheinigung oder erstellt eine separate Bestätigung. Damit eine Bestätiung erstellt werden kann, ist es notwendig, dass Sie sich persönlich am Schalter der Abteilung Einwohnerdienste melden und ein amtliches Dokument (Pass oder Identitätskarte) vorweisen. | Steuer- und Gebührensätze
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Identitätskarte  Wenn Sie eine neue Identitätskarte benötigen, sprechen Sie bitte persönlich bei der Abteilung Einwohnerdienste vor. Jeder Antrag muss von der antragstellenden Person persönlich unterschrieben werden. Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht überschritten haben, sowie nicht schreibfähige Personen müssen das Antragsformular nicht unterschreiben. Kinder und Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, müssen von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden. Mitzubringen sind: - die bestehende Identitätskarte
- polizeiliche Verlustmeldung , sofern Sie Ihre Identitätskarte verloren haben oder die Identitätskarte gestohlen worden ist
- aktuelles Passfoto welches den Vorschriften entspricht (siehe Fotomustertafel). Das Passfoto kann auch als Fotodatei via Mail an die Abteilung Einwohnerdienste gesendet werden.
| | | Identitätskarte
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Beglaubigungen  Die Abteilung Einwohnerdienste beglaubigt Unterschriften, Handzeichen, Abschriften (Fotokopien) und Auszüge. Für die Beglaubigung einer Unterschrift muss die gesuchstellende Person persönlich erscheinen und hat sich durch ein amtliches Ausweispapier (Reisepass oder Identitätskarte) auszuweisen. Telefonische Voranmeldung ist erwünscht. | | | Weitere Informationen sind beim kantonalen Notariat erhältlich
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Eheschein | | | Heiraten
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Ehevorbereitung - Gesuche einreichen | | | Heiraten
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Familienausweis | | | Familienausweis
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Personenstandsausweis | | | Personenstandsausweis
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Namensänderung | | | Namensänderung
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Anerkennungsschein (Kind) | | | Kindesanerkennung
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Geburtsanzeige | | | Geburten
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Geburtsschein | | | Geburten
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Mütter- und Väterberatungsstelle  Die Mütter- und Väterberatung findet im Sitzungszimmer 3, Eingang Gemeindeverwaltung, Marktgasse 8 in Gelterkinden statt. Die Beratung ist freiwillig und kostenlos und kann von allen Erziehungsberechtigten nach der Geburt eines Kindes bis zum Kindergarteneintritt (bis fünf Jahre) wahrgenommen werden.
Falls ein Termin (siehe Flyer) nicht passt, gibt es auch die Möglichkeit einer Beratung in einer anderen Partnergemeinde. Weitere Informationen sind erhältlich bei: Annelies Heinimann (Mütter- und Väterberaterin NDS) Telefonische Beratung: | Montag bis Freitag von 08.00 bis 09.00 Uhr | Telefonnummer: | 079 873 79 66 | E-Mail-Adresse: | mvb@spitex-sissach.ch |
Die Mütter- und Väterberatungen werden ab 13. Mai 2020 wieder angeboten. Ein Schutzkonzept liegt vor (siehe angefügtes Dokument). | Flyer Mütter- und Väterberatung Mütter- und Väterberatung - Schutzmassnahmen ab 13.05.2020 Mütter- und Väterberatung 2021
| | Familienwegweiser von Pro Familia Schweiz
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Familienhandbuch | | | Familienhandbuch
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Babysitterkurse / Babysittervermittlung | | | Babysitting-Plattform des Schweizerischen Roten Kreuzes
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Spielgruppen | Elternmerkblatt
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Elternmerkblatt | Elternmerkblatt
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Kindes- und Jugendschutz | | | Kinderschutz
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Mittagstisch Kindergarten/Primarschule | | | Mittagstisch
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Mittagstisch Sekundarschule | | | Mittagstisch
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Kinder- und Jugendzahnpflege ("Schulzahnpflege")  Die Leitung der Kinder- und Jugendzahnpflege Gelterkinden obliegt der Leitung Abteilung Finanzen. Die Kinder- und Jugendzahnpflege heisst in anderen Kantonen Schulzahnpflege. Dies ist teilweise auch die umgangssprachliche Bezeichnung. | Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz (SGS 902) Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege (mit Anhang)
| | Kinder- und Jugendzahnpflege
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Bestattungswunsch hinterlegen  Bestattungswünsche können bei der Einwohnerkontrolle hinterlegt werden. | Bestattungswunsch
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Todesfall, Bestattungsorganisation  Für die Bestattung von Gelterkinder Einwohnerinnen und Einwohner steht der Friedhof Gelterkinden zur Verfügung. Grundlagen sind das kommunale Bestattungs- und Friedhofreglement und die Bestattungsordnungen. Verstirbt eine in Gelterkinden wohnhaft gewesene Person, ist in jedem Fall mit der Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen. Bitte vereinbaren Sie mit der Abteilung Einwohnerdienste einen Termin. Die Abteilung Einwohnerdienste organisiert zusammen mit den Hinterbliebenen die Bestattung (Art der Bestattung, Überführungen, Kremation, Kontakt mit Pfarrstellen, amtliche Publikationen). Bitte bringen Sie das Familienbüchlein und die ärztliche Todesbescheinigung mit. Die Abteilung Einwohnerdienste informiert von Amtes wegen das Erbschaftsamt, die Steuerverwaltung und die Sozialversicherungsanstalt. Das Zivilstandsamt wird je nach Todesfall von der Gemeinde, dem Heim, dem Spital oder der Staatsanwaltschaft informiert. Die Hinterbliebenen müssen daher nicht mit dem Zivilstandsamt des Kantons Basel-Landschaft Kontakt aufnehmen oder dort vorbeigehen. | Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement - Gebührenordnung Bestattungsordnung 1 Bestattungsordnung 2 Bestattungsordnung 3 Vertrag Gelterkinden - Tecknau über die Benutzung des Friedhofes Gelterkinden und der Leichenhalle
| | Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft Zivilstandsamt
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Grabmalgesuch  Das Gesuch für ein Grabmal ist mit den nötigen Unterlagen durch den Grabmalhersteller bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. | Grabmalgesuch
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Todesschein | | | Todesschein
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Umzug innerhalb der Gemeinde  Für die Adressänderung wird benötigt: - Amtlicher Ausweis
- Neue Wohnadresse
- Umzugsdatum
Den Umzug innerhalb der Gemeinde können Sie bequem auch elektronisch per eUmzug melden. | | | eUmzug
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Anmeldung in Gelterkinden  Herzlich willkommen in Gelterkinden! Wir freuen uns, dass Sie Gelterkinden als neuen Wohnsitz gewählt haben. Wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln, melden Sie dies innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde. Vergessen Sie nicht, sich zuvor bei der vorherigen Gemeinde abzumelden. Sie können Ihren Umzug auch bequem von zu Hause aus mit eUmzug erledigen. Für die Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen: Schweizer Staatsangehörige - Reisepass oder Identitätskarte
- Krankenkassenkarte
- Wegzugsmeldung (falls vorhanden)
Ausländische Staatsangehörige
| Ausländer EU/EFTA | Ausländer Drittstaaten | Zuzug innerhalb Kanton BL | - Reisepass oder Identitätskarte
- Krankenkassenkarte
- Wegzugsmeldung (falls vorhanden)
- Ausländerausweis
(eUmzug möglich) | - Reisepass oder Identitätskarte
- Krankenkassenkarte
- Wegzugsmeldung (falls vorhanden)
- Ausländerausweis
(eUmzug möglich) | Zuzug von anderem Kanton | - Reisepass oder Identitätskarte
- Krankenkassenkarte
- Wegzugsmeldung (falls vorhanden)
- Ausländerausweis
(eUmzug möglich) | - Reisepass oder Identitätskarte
- Krankenkassenkarte
- Wegzugsmeldung (falls vorhanden)
- Ausländerausweis
- Kantonswechselbewilligung (Amt für Migration BL)
| Zuzug vom Ausland | - Reisepass oder Identitätskarte
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- 2 Passfotos
| - Reisepass oder Identitätskarte
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- 2 Passfotos
- Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreise Drittstaaten)
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| TNW-Flyer für Neuzuziehende
| | Datenschutz
Sperren von Personendaten (Auskunfts- und Adresssperre)
SVA Baselland Prämienverbilligung (Krankenkasse)
Abfallentsorgung allgemeine Informationen und Entsorgungskalender
Jodtabletten
Kinder- und Jugendzahnpflege
Laternenparking / Nachtparking
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Drittmeldepflicht (Meldung Mieterwechsel)  Personen, die in eigenem oder fremden Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt, bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit (§ 7 ARG). | Meldeformular Vermieter / Vermieterinnen von Wohnungen Meldeformular Wohnungserhebung
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Sperren von Personendaten (Auskunfts- und Adresssperre)  Sperren von Personendaten in der Einwohnerkontrolle Die basellandschaftlichen Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen sind berechtigt, Privatpersonen auf Anfrage hin amtlichen Namen, Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Wohn- und Zustelladresse von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, bekanntzugeben. Weitere Auskünfte über eine Einzelperson erteilen die Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen nur, wenn dies zur Identifizierung nötig ist (wenn etwa mehrere Personen mit gleichem amtlichem Namen, Vornamen und Geburtsdatum gibt) oder wenn es zur Nachforschung erforderlich ist (etwa wenn eine Person an einen anderen Ort umgezogen ist) und wenn die gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 3 Abs. 1 und 2 Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008, ARG, SGS 111) Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat aber ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen (§ 26. Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (IGD)). Gesperrte Daten darf die verantwortliche Behörde Privaten nicht bekannt geben, ausser in den Fällen von § 26 Abs. 2 IGD: a. Wenn die Gemeindeverwaltung gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist, z.B. an die Steuerverwaltung bei Wegzug einer Privatperson. b. Wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, z.B. wenn sich ein Mündel der Betreuung durch den Privatvormund zu entziehen versucht und der Privatvormund die (Wegzug-)Adresse benötigt. c. Wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind, z.B. wenn ein Schuldner an einen andern Ort gezogen ist. Aufträge zur Datensperrung sind gegebenenfalls schriftlich an die Abteilung Einwohnerdienste zu richten. Es sind alle Familienmitglieder, für die die Datensperrung gelten soll, namentlich aufzuführen. | Erläuterungen zum Sperrrecht - Musterschreiben
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Wohnungsabnahme / Wohnungsexperte der Gemeinde  Für die Durchführung von Beweisaufnahmen über den Zustand von Wohn- und Geschäftsräumen kann der Wohnungsexperte der Gemeinde von der Abteilung Bau beigezogen werden. Dieser nimmt auf Verlangen von Mietern und Mieterinnen sowie von Vermietern und Vermieterinnen ein Protokoll über den Zustand des Mietobjektes auf. Der Wohnungsexperte kann von der Schlichtungsstelle zur Abklärung und Auskunftserteilung beigezogen werden. Die Aufgaben des Wohnungsexperten der Gemeinde richten sich nach § 20 des Gesetzes über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen. Für die Inanspruchnahme des Wohnungsexperten der Gemeinde wird eine Gebühr (Bereich "Wohnungsabnahme") verrechnet. | Gebühren und Steuern
| | Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen
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Mietzinsbeiträge  Familien, Alleinerziehende, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger in bescheidenen finanziellen Verhältnissen haben Anspruch auf Entlastung von übermässig hohen Mietzinsbelastungen, wenn dadurch die Fürsorgeabhängigkeit vermieden werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von solchen Leistungen ist die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Erzielung eines den persönlichen Verhältnissen entsprechenden Einkommens. Beitragsberechtigt sind Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kind, Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente oder einer in der Regel vollen IV-Rente (Schweizerinnen und Schweizer sowie niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer, welche seit mindestens zwei Jahren im Kanton Wohnsitz haben).
Wer die Gemeinde um Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen ersuchen will, hat das entsprechende Gesuchsformular einzureichen. Im Falle eines zustimmenden Entscheides des Gemeinderates werden die Beiträge rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt, längstens bis Ende des entsprechenden Kalenderjahres. Für jedes Kalenderjahr ist ein neues Gesuch einzureichen. Nähere Information sind auch im kommunalen Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen sowie im kantonalen Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen zu finden. | Mietzinsbeiträge Gesuchsformular Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
| | Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
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Ausländerbewilligungen | | | Bewilligungen
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Verpflichtungserklärungen (Einladung ausländische Personen)  Visumspflichtige ausländische Personen benötigen unter Umständen (Entscheid durch die Schweizerische Auslandvertretung) eine Verpflichtungserklärung von ihnen bekannten Personen in der Schweiz (= Garantin), wenn sie in die Schweiz einreisen wollen. Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich die Garantin, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Unfall und Krankheit), sowie für die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen (Abschnitt 3 Bundesverordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern). Die Gemeinden haben auf dem Verpflichtungserklärungsformular anzugeben, ob nach ihrer Einschätzung die Garantin in der Lage ist, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Bei der Beurteilung durch die Gemeinde gelangen folgende Kriterien zu Anwendung: Keine Betreibungen innert der letzten 3 Jahren; das steuerbare Vermögen ist maximal um den Freibetrag, vermindert um CHF 30'000.-- pro einreisewillige Person im Minus (ausgenommen Hypotheken als Ursache); keine bestehende Sozialhilfebezüge und keine Rückleistungsschulden; keine bestehende Steuerausstände (Bund, Kanton, Gemeinde); das Einkommen übersteigt die nach dem Sozialhilfegesetz ermittelten Ansätzen (inkl. der einreisenden Person) um 20 %, dies unter Beachtung des Wohnorts der einreisenden Person. Wichtig: Das Verpflichtungserklärungsformular ist zusammen mit dem Gemeindeformular „Ergänzende Angaben zur Garantie- und Verpflichtungserklärung" der Abteilung Einwohnerdienste abzugeben. Die Gemeinde prüft das Gesuch und gibt anschliessend nur eine Stellungnahme zuhanden des Kantons ab. Die Schweizerische Auslandvertretung entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Erteilung oder Verweigerung des Visums. Für die Bearbeitung wird von der Gemeinde eine Gebühr von CHF 20.-- erhoben. | Gemeindeformular "Ergänzende Angaben zur Garantier- und Verpflichtungserklärung"
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Alterstagestätte "zum Lebenslauf"  Tagsüber bestens umsorgt und abends wieder zu Hause | | | Altertagesstätte "zum Lebenslauf"
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Mahlzeitendienst | Senioren für Senioren Gelterkinden Merkblatt
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Hilfe im Alter | Senioren für Senioren Gelterkinden Merkblatt
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Wasenmeisterei / Tierkadaver  Die Wasenmeisterei befindet sich beim Gemeindewerkhof Fääli, Ergolzstrasse 5. Sie steht für die Entsorgung von toten Einzeltieren aus Privathaushalten zur Verfügung. Grössere Tiere dürfen dort nicht entsorgt werden. Detailinformationen finden Sie im Entsorgungskalender. | Gebühren und Steuern
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Kontrolle freilaufender Hunde  Die Kontaktstelle der Gemeinde bei freilaufenden, besitzlosen Hunden ist während den Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung die Abteilung Finanzen. Sie nimmt entsprechende Meldungen entgegen und wird anschliessend zusammen mit dem Gemeindewerkhof versuchen, den Hund zu identifizeiren und dem Hundehaltenden wieder zurückzugeben. Ausserhalb der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung nimmt die Polizei Basel-Landschaft entsprechende Meldungen entgegen. Gemäss kommunalem Hundereglement werden die effektiven Kosten für das Ausfindigmachen von Hundehaltenden, das Einfangen und Unterbringen entlaufener Hunde usw. vollumfänglich weiter verrechnet. | Reglement über die Hundehaltung (mit Gebührenverordnung)
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Tierseuchen | | | Tiergesundheit / Tierseuchen
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Hundewesen  Kennzeichnung des Hundes Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe, durch den Tierhaltenden, bei welchem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Ein im Ausland gechipter Hund muss nach dem Zuzug aus dem Ausland von einem in der Schweiz tätigen Tierarzt in AMICUS registriert werden. Meldepflicht bei der Gemeinde Halter registrierter Hunde müssen Änderungen ihrer Personalien, Halterwechsel, Zu-, Um- oder Wegzüge sowie den Tod des Hundes innert 30 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Dabei sind nebst Name und Adresse des Halters auch die wichtigsten Angaben zum Hund anzugeben: Name, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht und Chip-Nummer. Registrierung bei AMICUS Hunde und Halter müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Das schweizweite Hunderegister betreibt die Firma Identitas AG (AMICUS). Wer zum ersten Mal Hundehalter werden möchte, muss sich vorgängig von der Wohnsitzgemeinde in AMICUS registrieren lassen. Anschliessend werden von AMICUS die Benutzerdaten und das Passwort mit der Post zugestellt. Hundegebühr Mit der Hundegebühr werden die Aufwände der Gemeinde gedeckt. So bspw. für den Unterhalt und den Ersatz von Robidog-Kästen, Robidog-Säckli, Entsorgung Hundekot, Personalaufwand, Vollzug Hundegesetz. Sie beträgt in Gelterkinden für den ersten Hund CHF 100 pro Jahr und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt CHF 150 pro Jahr. Ausnahmen/Spezialfälle siehe Hundereglement der Gemeinde Gelterkinden. Bei der Hundegebühr handelt es sich um eine Jahrespauschale. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung. | Amicus Informationsflyer Hundehaltung Flyer Hundehaltung Gelterkinden Hundeanmeldung Gelterkinden Hundekot Reglement über die Hundehaltung (mit Gebührenverordnung)
| | Hundefachstelle Basel-Landschaft
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Hallen-Freibad Gelterkinden | | | Hallen-Freibad Gelterkinden
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Betreibungsregisterauszug | | | Betreibungsamt BL Onlineschalter
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Altersrente (AHV) - anmelden | | | Siehe Dienstleistung "AHV-Gemeindezweigstelle"
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV einreichen | | | Siehe Dienstleistung "AHV-Gemeindezweigstelle"
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Medizinische Notrufzentrale  | | | Notfallnummern Schweiz
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Spitäler | | | Spitäler im Kanton
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Invaliditätsversicherung (IV) | | | AHV-Zweigstelle
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Suchthilfe und Prävention | | | Suchthilfe
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Pilzkontrollen  Die amtliche Pilzkontrolleurin, bzw. der amtliche Pilzkontrolleur der Gemeinde wird vom Gemeinderat gewählt. Die Person führt die Pilzkontrollstelle der Gemeinde. Die Pilzkontrollen werden periodisch zu bestimmten Zeiten jeweils im Jundt-Huus, Hofmattweg 2, 4460 Gelterkinden, durchgeführt. Siehe das entsprechende Informationsblatt "Pilzkontrolle". | Merkblatt: Sammeln von Wildpilzen Pilzkontrolle
| | Pilzkontrolle Baselland
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Trinkwasser | Wasserreglement
| | Wasserstatistik BL
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Krankenkasse Prämienverbilligung | | | Individuelle Prämienverbilligung
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Kindergarten  In Gelterkinden werden fünf Kindergärten geführt. Die Anmeldung hat bei der Schulleitung Kindergarten/Primarschule zu erfolgen. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte. | | | Standorte Kindergärten
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Logopädischer Dienst | Anmeldeformular Regionaler Logopädischer Dienst
| | Informationen Logopädischer Dienst
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Ausbildungsbeiträge | | | Informationen Ausbildungsbeiträge
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Stellenausschreibungen Gemeinde | | | Offene Stellen
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Gewerbeverzeichnis | | | Unternehmensverzeichnis
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Handelsregister Auszüge | | | Handelsregisterauszüge
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Vereinsverzeichnis | | | Vereinsverzeichnis
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Lokalitäten für Privatanlässe | | | Lokalitäten für Privatanlässe
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Benutzung öffentlichen Grundes (für Veranstaltungen) / Lokalbewilligungen | | | Lokalreservationen
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Gelegenheitswirtschaftspatent/Freinachtsgesuche  | Bestimmungen Freinacht, Gelegenheitswirtschaft Gesuch Freinacht, Gelegenheitswirtschaft
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Lotto- und Lotteriebewilligung | | | Patente bzw. Bewilligungen
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Tombolabewilligung | | | Patente bzw. Bewilligungen
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Standbewilligung | Vermietung von Marktständen / Standplätze
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Dorfmarkt (Frühlings- und Herbstmarkt) | | | Informationen zu den Frühlings- und Herbstmärkten
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Feuerungskontrolle  Der amtliche Feuerungskontrolleur wird jeweils vom Gemeinderat gewählt. Der amtliche Feuerungskontrolleur vollzieht im Namen der Einwohnergemeinde die Kontrolltätigkeiten im Bereich der Öl- und Gasfeuerungsanlagen gemäss der kantonalen Vorordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle. - Messperioden: Die Feuerungskontrollen werden pro Liegenschaft alle zwei Jahre durchgeführt. Diese finden jeweils in den Wintermonaten statt, in einem Jahr nördlich, im anderen Jahr südlich der Bahnlinie. Die Hinweise dazu werden in der Oberbaselbieter Zeitung jeweils Ende Oktober / Anfang November und auf der Website publiziert (aktuelle Mitteilungen).
- Kontrolle durch den amtlichen Feuerungkontrolleur: Wer die Feuerungskontrolle durch den amtlichen Feuerungskontrolleur durchführen lassen will, braucht nichts zu unternehmen. Der amtliche Feuerungskontrolleur wird sich direkt beim Anlagebesitzer zur Durchführung der Kontrollmessung melden.
- Kontrolle durch eine Servicefirma: Wer die Feuerungskontrolle durch eine Servicefirma ausführen lassen will, hat dies selber direkt oder via Servicefirma dem amtlichen Feuerungskontrolleur bis jeweils 15. November zu melden. Die von der Servicefirma gemessenen Anlagewerte müssen jeweils bis 31. Dezember beim amtlichen Feuerungskontrolleur sein, ansonsten wird die Anlage durch diesen gemessen.
- Gebühren: Der Gemeinderat hat die Gebühren wie folgt festgelegt: A) Kontrollmessung durch den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde: CHF 60.-- / einstufige Anlage, bzw. CHF 100.-- / zweistufige oder modulierende Anlage. Diese Gebühr kann dem amtlichen Feuerungskontrolleur direkt bar bezahlt werden. Bei Abgabe eines Einzahlungsschein werden zusätzlich CHF 5.-- erhoben. Bei Versand einer Papierrechnung werden zusätzlich CHF 10.-- verrechnet. B) Bearbeitungsgebühr ab 2. Rechnungsversand: CHF 10.-- / Rechnung oder Zahlungserinnerung (Mahnung). C) Deckung des administrativen Aufwandes bei Messungen durch Servicefirmen: CHF 15.-- / Anlage. Diese Gebühr wird in der Regel durch die Servicefirma an den/die Anlagebesitzer/in weiterverrechnet.
Bei Fragen zur Feuerungskontrolle steht der amtliche Feuerungskontrolleur gerne zur Verfügung. Die Gemeindeverwaltung selber gibt keine Auskünfte. | Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle
| | Kantonale Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden
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Amt für Energie - Informationen einholen | | | Energie/Klima
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Kehricht- und Sperrgutabfuhr  Entsorgungstag: Dienstag.
Hauskehricht bis um 07.00 Uhr mit Gebührenmarken versehen am Strassenrand bereitstellen. | | | Abfallentsorgung allgemeine Informationen
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Entsorgungsstellen / Wertstoffsammelstellen | | | Informationen zur Abfallentsorgung
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Brockenstube  Engagierte Mitglieder des Frauenvereins Gelterkinden führen seit über 50 Jahren eine erfolgreiche Brockenstube. Die Brockenstube ist die grösste Einnahmequelle des Frauenvereins. | | | Brockenstube Frauenverein
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Kleinbaugesuch  § 92 Abs. 1 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bestimmt, für welche Bauten und Anlagen im Siedlungsgebiet, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren (Kleinbaugesuch) der Gemeinde unterstehen, der Gemeinderat die Baubewilligung erteilt: - Freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12.00m2 Grundfläche und eine Höhe von nicht mehr als 2.50m ab gewachsenem Terrain aufweist.
- Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung
- Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmung des Strasseneigentümers.
- Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang
- Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege.
- Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplans oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan.
- Umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.
Kleinbaugesuche sind mit dem Gesuchsformular "Baubegehren für Kleinbauten und Fahrnisbauten" der Gemeinde einzureichen. | Gesuchsformular Baubegehren für Kleinbauten und Fahrnisbauten
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Anschlussbeiträge Fragen/Rechnung zu Gemeindewerken (Wasser, Abwasser, Strasse)  Die Gemeinde verrechnet Anschluss-/Vorteilsbeiträge nach Eingang der Schatzung der Gebäudeversicherung. Grundlage für die verrechneten Beträge ist bei Neubauten der indexierte Brandlagerwert und bei Um-/Erweiterungsbauten der ausgewiesene Mehrwert durch Investitionen. Kosten für Energiesparmassnahmen, welche über das gesetzlich geforderte Minimum hinausgehen, können im Kanton Basel-Landschaft von den Anschlussbeiträgen abgezogen werden. Diese Deklaration hat mit dem Programm „emba“ zu erfolgen. | Kanalisationsreglement Steuer- und Gebührensätze Strassenreglement Wasserreglement
| | Öffentliche Energieberatung
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Anschlussbeiträge emba-Rechner  Kosten für Energiesparmassnahmen, welche über das gesetzlich geforderte Minimum hinausgehen, können im Kanton Basel-Landschaft von den Anschlussbeiträgen abgezogen werden. Die Deklaration hat mit dem Programm „emba“ zu erfolgen, welche auf der Website der öffentlichen Energieberatung zu finden ist. Zur Information: Die Gemeinde Gelterkinden erstellt die Rechnungen für die Anschlussgebühren auf der Basis des Brandlagerwertes der Gebäudeversicherung. | Gebühren und Steuern
| | Öffentliche Energieberatung
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Reklamegesuch  | Information "Temporäre Reklamegesuche in der Gemeinde Gelterkinden" Merkblatt verkehrsgefährdende Strassenreklamen Polizeireglement Reklamegesuch
| | Kantonale Verordnung über Reklamen
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Kanalisationsgesuch  Die Kanalisationsgesuche werden im Auftrag der Gemeinde durch die GRG Ingenieure AG bearbeitet. Die entsprechenden Gesuchsformulare sind auch auf jener Website zu finden. | Gebühren und Steuern Kanalisationsreglement
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Wasseranschlussgesuch  Das Formular "Wasseranschlussgesuch" ist gemäss den Anweisungen im Formular der Gemeindeverwaltung einzureichen. | Gebühren und Steuern Wasseranschlussgesuch Wasserreglement
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Gemeindestrassen- und Allmendbenützung  Die vorübergehende Benutzung von öffentlichem Gemeindeareal (Strassen, Plätze, Wege, Trottoirs usw.) für Bauinstallationen, Abladen und Lagern von Baumaterialen usw. ist nur mit einer Bewilligung der Gemeinde gestattet. Kontaktstelle ist die Abteilung Bau. Entsprechende Vorhaben sind mit dem Gesuchsformular für Strassen- und Allmendbenützungen der Gemeinde zu melden. | Gebühren und Steuern Gesuchsformular für Strassen- und Allmendbenützungen Strassenreglement
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Aufgrabungen Gemeindestrassen  Die Aufgrabung von öffentlichem Gemeindeareal (Strassen, Plätze, Wege, Trottoirs usw.) ist nur mit einer Bewilligung der Gemeinde gestattet. Kontaktstelle ist die Abteilung Bau. Gesuche für Aufgrabungen sind mit dem Formular "Aufgrabungsgesuch Gemeindestrassen" der Gemeinde einzureichen. Die Ausführung hat gemäss den Ausführungsrichtlinien für Aufgrabungen in Gemeindestrassen zu erfolgen. Die Strassenaufbrüche sind mit den diversen Unternehmen (EBL, Swisscom, Gemeindewerke) vorgängig zu koordinieren, so können unnötige Strassenaufbrüche vermieden werden. Es liegt im Interesse der Gemeinde, dass die Strassen so wenig wie möglich aufgegraben werden. Die Werkleitungen sind vor den Eindeckarbeiten den entsprechenden Werken zur Einmessung zu melden. | Aufgrabungsgesuch Gemeindestrassen Ausführungsrichtlinie für Aufgrabungen in Gemeindestrassen Gebühren und Steuern
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Baurechtsland der Gemeinde  Die Gemeinde besitzt an verschiedenen Lagen Bauland, welches im Baurecht an Einwohnerinnnen/Einwohner oder Neuzuzügerinnen/Neuzuzüger für die Erstellung eines Eigenheimes sowie an Wohnbaugenossenschaften für die Erstellung von Wohnbauten abgegeben wird. Wenn solche Grundstücke vom Gemeinderat zur Vergabe freigegeben sind, so werden diese auf der Immobilienplattform www.newhome.ch ausgeschrieben. | | | www.newhome.ch
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Grenzabstand von Pflanzen | Grenzabstände für Grünhecken, Bäume und übrige Einfriedigungen
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Wasserrechnungen  Die Ablesung der Wasseruhren erfolgt periodisch durch die Mitarbeitenden der Brunnenmeisterei. Die Fakturierung der Wasserrechnungen und das entsprechende Inkasso erfolgen daraufhin durch die Abteilung Finanzen. | Gebühren und Steuern Wasserreglement
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Wasseruhren ablesen  Jeweils im Herbst werden die Wasseruhren von den Mitarbeitenden der Brunnenmeisterei abgelesen. Die Gemeinde wird dabei in zwei hälftige Gebiete eingeteilt, welche jährlich alternierend kontrolliert werden. In der einen Hälfte werden die Wasseruhren von den Mitarbeitenden der Brunnenmeisterei abgelesen. Die entsprechenden Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer sowie die Hauswarte werden dabei gebeten, den Zugang zu den Wasseruhren freizuhalten. In der anderen Hälfte werden die Wasseruhren durch die Hauseigentümerschaften abgelesen. Sie erhalten dazu von der Gemeindeverwaltung eine Selbstdeklarationskarte zugestellt, welche sie der Gemeinde ausgefüllt wieder zu retournieren haben. Die Gemeinde informiert in den Medien jeweils rechtzeitig über den genauen Zeitpunkt der Wasseruhrablesungen. | Gebühren und Steuern Wasserreglement
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Wasserhärte | Wasserreglement
| | Härtegrade
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Wasserqualität | Wasserreglement
| | Qualität Ihres Trinkwassers
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Abwasserrechnungen  Die Abwasserrechnung mit der Verrechnung der Schwemmgebühr richtet sich nach dem Wasserverbrauch. Der Wasserverbrauch wird aufgrund der Ablesungen der Wasseruhren durch die Mitarbeitenden der Brunnenmeisterei ermittelt. Die Fakturierung der Abwasserrechnungen und das entsprechende Inkasso erfolgen daraufhin durch die Abteilung Finanzen. | Gebühren und Steuern Kanalisationsreglement
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Beauftragter für die Landwirtschaft  Der Beauftragte, bzw. die Beauftragte für die Landwirtschaft (frühere Bezeichnung: Ackerbaustellenleiterin / Ackerbaustellenleiter) wird vom Gemeinderat gewählt. Die Aufgaben richten sich nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen, dies insbesondere nach § 4 Abs. 2 und 3 der kantonalen Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste. Demnach obliegen der beauftragten Person insbesondere folgende Aufgaben: - Die Verteilung und das Einsammeln der Formulare
- Die Prüfung und Korrektur der Angaben
- Die Kontrolle auf den Betrieben zur Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, soweit nicht Organisationen damit beauftragt sind
- Die kostenlose Erteilung von Auskünften über die Massnahmen
- Weitere Aufgaben im Rahmen des Geltungsbereiches
| | | Kantonale Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und La
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Förster, Waldbewirtschaftung | | | Amt für Wald beider Basel
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Baumwärter der Gemeinde  Der Baumwärter der Gemeinde wird jeweils vom Gemeinderat gewählt. Die Hauptaufgaben des Baumwärters sind die folgenden: - Behält die Übersicht über den Obstanbau der Gemeinde (Neupflanzungen, Rodungen, Besonderheiten etc.).
- Informiert nach Bedarf die Baumbesitzerinnen und -besitzer über Bekämpfungsmassnahmen (z.B. Kirschenfliege). Er macht Meldung an den Gemeinderat für die Publikation im amtlichen Anzeiger.
- Steht den Baumbesitzerinnen und -besitzern in anbautechnischen Fragen beratend zur Verfügung. Die Kostenverrechnung erfolgt direkt zwischen Gemeindebaumwärter und Baumbesitzerinnen und -besitzern.
- Arbeitet mit den lokalen Obstbau- und Naturschutzorganisationen zusammen.
- Organisiert nach Bedarf Kurse in Baumpflege und anderen obstbaulichen Belangen.
- Verfasst auf jedes Jahresende einen Tätigkeitsbericht zu Handen des Gemeinderates und der Zentralstelle Obst- & Weinbau des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain (LZE).
- Ist Verbindungsperson zwischen den Obstbaumbesitzerinnen und -besitzern der Gemeinde und der Zentralstelle Obst- & Weinbau des LZE.
- Melden aussergewöhnlicher Vorkommnisse und Krankheiten an den Gemeinderat und an das LZE.
| | | Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft
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Schadpflanzen, Neophyten, Feuerbrand / Schädlinge | Infoflyer - Der richtige Umgang mit exotischen Problempflanzen Infoflyer Exoten im Garten - Was tun?
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Fernsehanbieter, Kabelnetz | | | Internet, TV und Telefonie übers Kabel
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Hauswarte | | | Informationen zur Hauswartung
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Tageskarte Gemeinde  Die Gemeinde Gelterkinden bietet bis Ende Januar 2021 vier unpersönliche SBB - Generalabonnemente („Tageskarten-Gemeinde") der zweiten Klasse an. Ab 1. Februar 2021 werden noch jeweils zwei SBB-Tageskarten angeboten. Die Tageskarten gelten entweder für eine erwachsene Person oder für zwei gemeinsam reisende Kinder (oder für einen Hund bzw. für zwei Hunde). Gemäss Restriktionen der SBB dürfen Tageskarten nur noch an Einwohnerinnen und Einwohner von Gelterkinden abgegeben werden. Die Tageskarten dürfen nicht weiterverkauft werden. | Verkaufsbedingungen Tageskarten
| | Tageskarten Gemeinden online bestellen
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Laternenparking / Nachtparking  Das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal, das sogenannte Laternenparking, ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Die Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer werden gebeten, ihre Fahrzeuge primär auf dem eigenen oder auf privatem Areal zu parkieren. In Gelterkinden stellt das regelmässige Parkieren von Motorfahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Areal einen bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch dar. Dies gilt auch dann, wenn nur teilweise öffentliches Areal beansprucht wird. Unter Motorfahrzeuge werden motorisierte Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3.5 Tonnen verstanden. Das nächtliche Abstellen von Motorfahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 1 Tonne, Anhängern jeder Art sowie Autos ohne Kontrollschilder ist auf öffentlichem Areal generell untersagt. In der Gemeinde wohnhafte Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer mit Motorfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 3.5 Tonnen, die keine Parkiermöglichkeit auf privatem Areal haben, können bei der Bauabteilung eine Bewilligung für das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund beantragen. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 40.-- pro Monat und Fahrzeug. Grundsätzlich gilt eine Selbstdeklarationspflicht der Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer. Die Gemeinde führt periodische Kontrollen durch. Auch das regelmässige Parkieren während der Nacht in blauen Zonen ist kostenpflichtig und im Nachtparkingreglement unter Art. 1 Absatz 2 festgehalten. Keine Bewilligung benötigen Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer, die den Nachweis erbringen, dass sie ihr Motorfahrzeug in der Woche während höchstens einer Nacht in Gelterkinden abstellen, sowie Monteure, Gelegenheitsarbeitende oder Feriengäste, die weniger als 30 Tage pro Jahr dauernden Aufenthalt in Gelterkinden haben. | Gebühren und Steuern Gesuch für das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal der Einwohnergemeinde Gelterkinden Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal (Laternenparkingreglement)
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Winterdienst auf Gemeindestrassen  Die Gemeinde führt während des Winterdienstes auf den öffentlichen Verkehrsflächen, welche sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Gelterkinden befinden und dem Fahrzeug- und Fussgängerverkehr dienen, die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung durch. Der Winterdienst wird dabei von den Werkhofangestellten und Dritten auf den verschiedenen Strassen nach einem Kategorien- und Dringlichkeitsplan durchgeführt. Zum Schutz der Umwelt und der Belagsflächen erfolgt der Salzeinsatz nach dem Grundsatz eines differenzierten Winterdienstes: „So viel wie nötig - So wenig wie möglich“. Eine Schwarzräumung wird nur auf bestimmten Strassenabschnitten angestrebt. Der Winterdienst auf den Kantonsstrassen erfolgt durch den Kanton. Damit der Winterdienst möglichst rationell und gefahrlos durchgeführt werden kann, sind Fahrzeuge von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung behindern könnten (Art. 16 Strassenreglement). Damit können auch allfällige Beschädigungen an den Fahrzeugen verhindert werden. Mit dem Winterdienst wird keine ständige Betriebsbereitschaft aller öffentlichen Verkehrsflächen angestrebt. Er erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden personellen und technischen Mittel. Besonders wichtig sind auch die Eigenverantwortung und die Geduld der Nutzerinnen und Nutzer (inkl. Fussgängerinnen und Fussgänger) der Verkehrsflächen. Diese haben ihr Verkehrsverhalten jederzeit den Witterungs- und Verkehrsflächenverhältnissen anzupassen (Art. 4 VRV, Art.32 Abs. 1 SVG) und auch für ihre Reisen genügend Zeit einzuplanen. Auf folgenden Strassenabschnitten erfolgt kein Winterdienst: - Rössliweg zwischen Lättenweg und Oberer Chürziweg/Langacherweg
- Badweg auf der direkten Zufahrt zum Retraitenhaus Sonnenhof
| Strassenreglement
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Führer- und Lernfahrausweise  - Die Gesuchsformulare um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises können auf der Website der Motorfahrzeugkontrolle heruntergeladen und ausgefüllt werden.
- Beim Optiker oder Augenarzt ist ein Sehtest durchzuführen.
- Die Personalien sind durch die Gemeindeverwaltung zu bestätigen. Für die Identifikation ist das persönliche Erscheinen am Schalter der Einwohnerkontrolle erforderlich.
- Das vollständig ausgefüllte Gesuch, ein farbiges Passfoto, den Sehtest und den gültigen Nothelferausweis nimmt die Einwohnerkontrolle entgegen und leitet die Unterlagen an die Motorfahrzeugkontrolle weiter.
- Wenn jemand bereits im Besitze eines Schweizer Lern- oder Führerausweises ist, entfällt die Bestätigung durch die Einwohnerkontrolle und die Gesuchsunterlagen können direkt an die Motorfahrzeugkontrolle zugestellt werden.
Weitere Details sind auf der Website der Motorfahrzeugkontrolle BL ersichtlich. | | | Führer- und Lernfahrausweise
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Schiesspflicht | | | Schiesspflicht
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Feuerwehrdienst | Feuerwehrstatuten der Feuerwehr Region Gelterkinden Feuerwehrverordnung der Feuerwehr Region Gelterkinden Reglement über die Feuerwehrpflichtersatzabgabe
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Feuerwehrpflichtersatzabgabe Befreiungsgesuch einreichen  Im Reglement über die Feuerwehrpflichtersatzabgabe ist aufgeführt, wer von der Pflicht zur Bezahlung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe befreit ist. Ein Befreiungsgesuch ist mittels Gesuchsformular Befreiung Feuerwehrpflicht (siehe nachstehendes Formular) mit den beizulegenden Unterlagen unterschrieben an den Gemeinderat einzureichen. | Feuerwehrstatuten der Feuerwehr Region Gelterkinden Gesuchsformular Befreiung Feuerwehrpflichtersatz Reglement über die Feuerwehrpflichtersatzabgabe
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bfu-Sicherheitsdelegierter  Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) des Bundes hat ein einzigartiges Netzwerk für Unfallverhütung in Städten und Gemeinden aufgebaut: Die bfu-Sicherheitsdelegierten. Schweizweit gibt es deren rund 1'200. Ihr geschulter Blick sieht zum Beispiel, ob bei einem Wohnbau die Geländer sicher sind. Sie helfen, Unfallgefahren für Teilnehmende und Publikum von Sportveranstaltungen zu minimieren oder versteckte Gefahren auf einem Spielplatz zu entdecken. Der bfu-Sicherheitsdelegierte der Gemeinde Gelterkinden ist Pascal Bürgin. | | | bfu "Sicherheit in den Gemeinden"
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Regionaler Führungsstab OBB | | | Regionaler Führungsstab OBB
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Gemeindesteuerrechnung Steuererklärung, Fristerstreckung, Zahlungsabkommen, Stundungen, Kontoauszug, Einzahlungsscheine  Gemeindesteuern Februar: Die kantonale Steuerverwaltung verschickt die Steuerformulare für das Vorjahr an alle Steuerpflichtigen. 31. März: Einreichefrist für die Steuerformulare für das Vorjahr. Aufgrund dieser Steuererklärung wird im aktuellen Jahr die definitive Steuerabrechnung für das Vorjahr vorgenommen. Die Veranlagungen werden dabei in der Reihenfolge des Eingangs der Steuerformulare bearbeitet. Bitte beachten Sie unten stehenden Link zu den geänderten Fristen betr. der Coronakrise. April: Die Vorausrechnungen (provisorische Steuerrechnungen) für das aktuelle Steuerjahr werden an alle Steuerpflichtigen verschickt. 30. Juni: Bei Bezahlung der Vorausrechnung bis zu diesem Termin wird ein Skonto gewährt. 31. Dezember: Letzter Zahlungstermin für die Vorausrechnung. Die aktuellen Gemeindesteuersätze und die Höhe des Skontos sind aus der Tabelle Steuern- und Gebührenansätze beim Bereich "Steuern" ersichtlich.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Sachbearbeiter "Steuerveranlagungen". | Steuer- und Gebührensätze
| | Neue Fristen für die Einreichung der Steuererklärung 2019 (im Zusammenhang mit dem Corona-Virus)
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Staats- und Bundessteuerrechnungen Informationen, Kontoauszug, Einzahlungsscheine, Vertretungsvollmacht | Vertretungsvollmacht natürliche Personen
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Steuerformulare | | | Formulare
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Zustelladresse Steuern (bei Abmeldung ins Ausland)  Eine Zustelladresse in der Schweiz ist zwingend zu bezeichnen, wenn - die Einschätzung nicht bis zum Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland vorgenommen werden kann,
- weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht für steuerbare Werte in der Schweiz besteht (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte),
- es sich um eine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer handelt, oder Sie vom Ausland besoldet werden,
- Sie im Ausland von einer Bundesstelle besoldet werden.
In diesen Fällen benötigt die Gemeinde eine Vertretungsvollmacht / Schweizer Zustelladresse. | | | Formular "Vertretungsvollmacht / CH-Zustelladresse"
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Vorsorgeauftrag  | | | Formulare & Merkblätter
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Einbürgerungsverfahren | | | Bürgergemeinde Gelterkinden
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Rechtsberatung | | | Advokatenkammer Basel und des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes
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Friedensrichter  Friedensrichteramt Kreis 14
Postfach 227
4460 Gelterkinden
Karl Ruesch
061 981 54 86 E-Mail
Michael Herrmann
079 214 55 75 E-Mail | | | Friedensrichter
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Abstimmungen und Wahlen  | | | Abstimmungen und Wahlen Gemeinde Gelterkinden (Daten, Informationen, Ergebnisse)
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Stipendien | | | Informationen zu Stipendien
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Mobile Ärzte Basel-Landschaft/Basel-Stadt  Kostenlose Rufnummer: 061 485 90 00 | | | Mobile Ärzte Basel-Landschaft/Basel-Stadt
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Abgabe für Radio und Fernsehen (Serafe)  Ab 1. Januar 2019 ist die neue Abgabe für Radio und Fernsehen in Kraft. Die Firma Serafe ist die neue Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe. Die bisherigen Empfangsgebühren wurden von der Billag erhoben.
Bei einem Umzug werden die neuen Adressdaten über das Einwohnerregister an die Firma Serafe übermittelt. | | | Serafe AG
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Kaminfeger  Die Gewährleistung der Brandsicherheit bei Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Betreiberinnen und Betreiber der Feuerungsanlagen. Der Kaminfeger kann selbst gewählt werden, die Gemeinde kann keine Empfehlungen über Kaminfeger abgeben. | | | Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen
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Pro Senectute  Pro Senectute beider Basel ist die erste Ansprechpartnerin, wenn es um Fragen, Hilfe oder Regelung des Älterwerdens geht. Rund 30'000 Menschen nutzen jährlich eine Beratung oder Dienstleistung von Pro Senectute beider Basel. Kursangebote von Pro Senectute in Gelterkinden: Walking/Nordic Walking, Tänze aus aller Welt, Englisch. | | | Kursangebote von Pro Senectute
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Krankenkassenpflicht  Jede in der Schweiz lebende Person muss krankenversichert sein. Im Kanton Basel-Landschaft obliegt die Kontrolle der Versicherungspflicht den Gemeinden. | | | Krankenkasse - Grundlagen der Versicherungspflicht
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Unentgeltliche Rechtspflege  Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird auch Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügen, um einen Anwalt zu beauftragen und die Gerichtskosten zu bezahlen, ermöglicht, Prozesse zu führen.
Bei Bedürftigkeit und sofern das Begehren nicht aussichtslos ist, kann ein Gesuch für die unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden.
Nähere Auskünfte und das Gesuchsformular sind auf der Webseite des Kantons Basel-Landschaft zu finden. | | | Unentgeltliche Rechtspflege
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CURAVIVA Baselland  CURAVIVA Baselland wurde 1999 als "Verband gemeinnütziger Baselbieter Alters- und Pflegeheime" gegründet und ist seit dem 1. Mai 2016 unter dem Namen CURAVIVA Baselland tätig. Weitere Infos sind erhältlich in der Broschüre 2020 CURAVIVA Baselland (Leben, Wohnen und Betreuung im Alter) sowie auf der Webseite von CURAVIVA Baselland. | Broschüre 2020 CURAVIVA Baselland
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Ansteckende Krankheiten Kindergarten/Primarschule  Für einige ansteckende Krankheiten gibt es von der Schulgesundheitskommission Richtlinien über den Besuch der Schule oder des Kindergartens. Alle Eltern und Erziehungsberechtigten werden gebeten, diese Richtlinien zu berücksichtigen. | Richtlinien über den Besuch der Schule bei ansteckender Krankheit
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Vorschulheilpädagogischer Dienst | Flyer Vorschulheilpädagogischer Dienst
| | Informationen zum Vorschulheilpädagogischen Dienst
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Elterntaxi Kindergarten/Primarschule  Zunehmend werden Kinder von den Eltern oder Bekannten mit dem Auto zur Schule gefahren. Dies führt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen im Umkreis der Schule. Dieser Verkehr gefährdet die Kinder, die zu Fuss oder mit dem Fahrrad zur Schule kommen. Im Interesse der Sicherheit der Kinder wird dringend darum gebeten, die Taxifahrten auf ein Minimum zu beschränken. Falls Taxifahrten nötig sind, ist zum Aus- und Einsteigen und zum Warten der Festplatz zu benützen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die markierten Halteverbote. Der Schulweg ist spannend und wichtig für die Entwicklung der Kinder. Lassen Sie den Kindern diesen Erlebnisbereich und verzichten Sie auch darum auf Taxifahrten. Interessante Arikel zum Thema (siehe Dokumente): - Schulweg als Erlebniswelt - Schreiben der Gemeindepolizei
- Elterntaxi TCS - Informationsschreiben
Beachten Sie auch diese Abschnitte: | Elterntaxi TCS Schulweg als Erlebniswelt
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Formulare Kindergarten/Primarschule | Anmeldeformular Mittagstisch Gesuch um Benützung von Schullokalitäten Joker-Tage Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler
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Hausaufgabenhort Kindergarten/Primarschule  Die Primarstufe Gelterkinden bietet für Schülerinnen und Schüler ab der 1. Klasse jeweils vom Montag bis Donnerstag einen Hausaufgabenhort an. Zurzeit findet dieser im Trakt 2, Zimmer 1 der Schulanlage Hofmatt statt. Anmeldungen sind laufend möglich. | Anmeldetalon für den Hausaufgabenhort 2020/21 Elterninfo zum Hausaufgabenhort 2020/21 Konzept Hausaufgabenhort (Stand: Juni 2018)
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Joker-Tage Kindergarten/Primarschule  Pro Schuljahr stehen jedem Kind gemäss Schulratsbeschluss vom 11. April 2019 zwei Joker-Tage oder vier Joker-Halbtage zur Verfügung. Die Joker-Tage beziehungsweise -Halbtage können am Stück oder einzeln bezogen werden. Die Beanspruchung von Joker-Tagen muss drei Tage vor dem gewünschten Datum mit dem entsprechenden Formular gemeldet werden. Falls die gewünschte Freistellung vom Unterricht über die im laufenden Schuljahr noch zur Verfügung stehenden Joker-Halbtage hinausgeht, muss ein Urlaubsgesuch eingereicht werden. | Joker-Tage
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Krankheit Schülerin oder Schüler Kindergarten/Primarschule  Sollte ein Kind einmal krankheitshalber nicht zur Schule kommen können, werden die Eltern und Erziehungsberechtigten um eine Abmeldung gebeten. Bitte beachten Sie die Richtlinien der kantonalen Schulgesundheitskommission über den Besuch der Schule oder des Kindergartens bei ansteckenden Krankheiten. | Richtlinien über den Besuch der Schule bei ansteckender Krankheit
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Lehrmittel der Primarstufe  Die kantonale Lehrmittelliste führt die aktuell verwendeten Lehrmittel der Primarstufe auf. | Info-Schreiben der Bildungsdirektion des Kantons Basel-Landschaft
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Masern Kindergarten/Primarschule  Masern gelten heute als eine hoch ansteckende Infektionskrankheit. Diese Krankheit verläuft bei Erwachsenen oft schwerer und es entwickeln sich häufiger Komplikationen. Das Amt für Gesundheit der Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion hat darum zur Information und Aufklärung der Bevölkerung ein Merkblatt und Handlungsanleitungen zusammengestellt. Bitte lesen Sie das Merkblatt für Eltern und die dringliche Umgebungsabklärung bei Masern in der Schule sorgfältig (siehe Dokumente). Maserninformationen der Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft. | Dringliche Umgebungsabklärung bei Masern in der Schule Masern-Merkblatt für Eltern
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Schulprogramm Kindergarten/Primarschule | Schulprogramm
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Schulweg Kindergarten/Primarschule  Der Schulweg ist ein wichtiger Bestandteil des Schulalltages. Der Schulweg kann spannend sein und ist zusammen mit der täglichen Bewegung beim Abmarschieren des Schulweges wichtig für die Entwicklung der Kinder. Kinder sollten die Möglichkeit haben, diesen Erlebnisbereich zu haben. Mit dem in letzter Zeit stark erhöhten Verkehrsaufkommen im Dorf ist es aber auch wichtig, dass die Kinder gut auf den Schulweg vorbereitet sind. Diese Vorbereitung gehört grundsätzlich in die Zuständigkeit der Eltern und Erziehungsberechtigten. Ihnen obliegt es, den Kindern das richtige Verhalten auf dem Schulweg beizubringen. Ebenso sind sie für die Verkehrstauglichkeit der auf dem Schulweg benutzten Transportmittel, insbesondere die des Fahrrades, verantwortlich. Interssante Artikel zum Thema (siehe Dokumente): - Schulweg als Erlebniswelt - Schreiben der Gemeindepolizei
- Schulweg - Erlebnisweg (Artikel der FHNW)
- Schulweg (Broschüre der bfu)
Beachten Sie auch die Abschnitte: | Schulweg (Broschüre der bfu) Schulweg - Erlebnisweg (Artikel der FHNW) Schulweg als Erlebniswelt
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Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) Kindergarten/Primarschule  Der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) wird von Botschaften, Konsulaten und privaten Trägerschaften angeboten. Der HSK-Unterricht fördert - wie die öffentliche Schule - die Entwicklung mehrsprachiger und interkultureller Kompetenzen. Er stärkt zudem die fremdsprachigen Kinder im Hinblick auf den Erwerb der lokalen Landessprache und ermöglicht ihnen, auf eine solide Sprachkompetenz in der Herkunftssprache aufzubauen.
Der Kanton unterstützt die Trägerschaften, indem er die HSK-Angebote steuert und koordiniert. Weitere Informationen: Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft | HSK Informations-Flyer für Eltern
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Urlaub Kindergarten/Primarschule  Als Urlaub gelten alle Tage, in denen eine Freistellung vom Unterricht aufgrund von Reisen, Sport-, Kultur-, Gesellschafts-, Religions- oder Familienanlässen gewünscht wird, und die nicht durch Joker-Tage abgedeckt werden können. - Sämtliche Urlaube sind bewilligungspflichtig und müssen vier Wochen vor dem Anlass mit dem entsprechenden Formular bei der Klassenlehrperson beantragt werden.
- Gesuche für Ferienverlängerungen und Verlängerungen von Feiertagen werden in der Regel nicht bewilligt.
- Dem Gesuch sind allfällige Bestätigungen beizulegen.
- Buchungen sollten erst nach erhaltener Bewilligung vorgenommen werden.
- Die Klassenlehrperson leitet das Formular gegebenenfalls mit Stellungnahme an die Schulleitung weiter. Diese leitet das Gesuch gegebenenfalls mit Stellungnahme an den Schulrat weiter.
- Urlaubsgesuche von Vereinen, Organisationen oder Gemeinden, welche mehrere Schülerinnen und Schüler betreffen, sind als Kollektivgesuch bei der Schulleitung einzureichen.
- Die Schulleitung archiviert die Urlaubsgesuche und -bewilligungen.
Versäumter Schulstoff
Die Aufarbeitung des verpassten Schulstoffes ist Sache des Kindes und der Erziehungsberechtigten. Die Lehrpersonen unterstützen sie dabei in angemessenem Rahmen. Missbrauch und Zuwiderhandlung
Lehrpersonen melden der Schulleitung nicht bewilligte und unentschuldigte Versäumnisse des Unterrichts.
Die Schulleitung reagiert der Schwere des Versäumnisses entsprechend. Der Handlungsspielraum reicht von einem entsprechenden Brief, über eine Vorladung, eine Verwarnung bis zu einer Meldung an den Schulrat.
Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu CHF 5'000 bestraft werden (Bildungsgesetz § 69). | Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler
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Verkehrsschulung in der Schule Kindergarten/Primarschule  Da für die Schule die Verkehrssicherheit der Kinder ein wichtiges Anliegen ist, wird das richtige Verhalten im Verkehr auch im Unterricht thematisiert. Seit Frühjahr 2009 besteht dafür auf dem Pausenplatz zwischen Trakt 4 und Trakt 2 ein Verkehrsgarten. Hier können die Schülerinnen und Schüler das richtige Verhalten im Verkehr praktisch üben. Ausserhalb der Schulzeiten steht der Verkehrsgarten allen Interessierten zur Verfügung. Zusätzlich führt die Polizei in den verschiedenen Stufen Verkehrserziehungskurse durch. Bitte beachten Sie auch die Abschnitte: Schulweg Velo-Benutzung Elterntaxis | Bilder Verkehrsgarten Infoblatt Kreisel
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Kantonale Vorgaben  Seit dem 1. Januar 2017 ist im Kanton Baselland das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Gesetz) in Kraft. Dieses bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Es verpflichtet die Gemeinden dazu, den Bedarf der Einwohnerinnen und Einwohner an familienergänzender Kinderbetreuung für Kinder im Vorschul- und Primarschulalter periodisch zu erheben. Soweit Bedarf besteht, müssen die Gemeinden aktiv werden und die familienergänzende Kinderbetreuung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern finanziell unterstützen. Bei der Wahl des Finanzierungsmodells sind die Gemeinden frei. Es können somit entweder die Eltern selbst (Subjektfinanzierung) oder pauschal bestimmte Angebote (Objektfinanzierung) mit Beiträgen unterstützt werden. Ebenfalls möglich und sehr verbreitet ist eine Kombination der beiden Finanzierungsformen. | | | FEB-Gesetz Massnahmen Gemeinde
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Ferienbetreuung  Verschiedene Vereine, Organisationen und Institutionen in Gelterkinden bieten während der Schulferien kostenpflichtige Betreuungsprogramme für Kinder an. Die Gemeinde hat Anfang 2020 eine Umfrage durchgeführt, um Eltern einen Überblick über die entsprechenden Angebote zur Verfügung zu stellen (siehe Link/Dokumente). Berücksichtigt sind Angebote für das Schuljahr 2020/21 (ab Sommerferien 2020). Da die Umfrage vor Ausbruch der Corona-Krise stattgefunden hat, können allfällige Programmänderungen nicht ausgeschlossen werden. Im Weiteren unterstützt die Gemeinde finanziell den Ferienpass X-Island Baselland, welcher während der Sommerferien ebenfalls verschiedene kostenpflichtige Aktivitäten für Kinder anbietet. Die Gemeinde prüft derzeit, ob künftig allenfalls ergänzende Angebote notwendig sind, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf während der Schulferien zu unterstützen. Allfällige zusätzliche Ferienbetreuungs-Angebote privater Anbieter können der Gemeinde jederzeit gemeldet werden. | Gelterkinder Angebote Ferienbetreuung Schuljahr 2020/21
| | Ferienpass X-Island Baselland
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Einstellhallen Gemeindehaus und Bützenen  In den beiden Tiefgaragen Gemeindehaus und Bützenen vermietet die Gemeinde per sofort oder nach Vereinbarung Einstellhallen-Parkplätze. Mietkosten: CHF 90.00 pro Monat Interessenten melden sich bitte bei der Bauabteilung. Voraussetzungen für die Vermietung von Parkplätzen: - Eigentümer/in oder Mieter/in einer Liegenschaft für welche Parkplatzabgabe geleistet wurde (siehe Reglement Ersatzabgabe für Parkplätze)
- oder wohnhaft im Ortskern (nur gültig für Einstellhalle Gemeindehaus)
- oder Arbeitsplatz/Geschäft im Ortskern
| Reglement über die Ersatzabgabe für Parkplätze Talon Gesuch Einstallhallenplatz Bützenen Talon Gesuch Einstellhallenplatz Gemeindeverwaltung Wegbeschreibung Bützenenparkhaus Wegbeschreibung Einstellhalle Gemeindehaus
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