04. September 2026
Trottoirüberfahrten
In Gelterkinden gibt es z. B. beim Dorfplatz sogenannte Trottoirüberfahrten. Diese sind als Trottoir ausgebildete Verkehrsflächen, die längs einer Hauptfahrbahn (hier die Kantonsstrasse Schulgasse – Marktgasse) und quer über eine einmündende Strasse (hier z. B. Ochsengasse) führen. Sie sind auf beiden Seiten mit einer Niveaudifferenz von der Fahrbahn abgegrenzt.
Bei solchen Überfahrten gelten folgende, allgemein geltende Hauptregeln:
• Fussgänger haben auf Trottoirüberfahrten Vortritt gegenüber dem Verkehr, der das Trottoir überquert.
• Wer aus der Querstrasse kommt, muss sowohl dem Fussgänger als auch dem Verkehr auf der Hauptfahrbahn den Vortritt lassen. Dabei muss man prinzipiell hinter dem Trottoir warten.
• Wer von der Hauptfahrbahn in die Querstrasse einmünden will, muss dem Fussgänger den Vortritt lassen.
Wichtig ist auch, dass die Fussgänger auf dem Trottoir zu ihrer eigenen Sicherheit den Verkehr beobachten und die Trottoirüberfahrt vorsichtig benützen.
In Gelterkinden gilt diese Regelung an folgenden Orten:
• Einmündung Irma Gysin-Weg in die Rickenbacherstrasse (= Hauptfahrbahn)
• Einmündung Allmendstrasse (bei der Allee) in die Poststrasse (= Hauptfahrbahn)
• Einmündungen Rössligasse, Ochsengasse und Kirchrain in die Schulgasse/Marktgasse beim Dorfbrunnen. Die Achse Schulgasse, Dorfplatz, Marktgasse gilt als Hauptfahrbahn. Die Seitenstrassen Rössligasse, Ochsengasse und Kirchrain haben keinen Vortritt.
