Gemeinde
Gelterkinden
Frühling

Bedingtes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe aufgehoben

29.07.2019

Der Krisenstab BL hat heute beschlossen, das bedingte Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe wieder aufzuheben.

Die Mitteilung des kantonalen Krisenstabes:

Bedingtes Feuerverbot wird aufgehoben – Waldbrandgefahrenstufe 2

Die Waldbrandgefahr im Kanton Basel-Landschaft hat sich entspannt (neu Waldbrandgefahrenstufe 2). Das bedingte Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe wird aufgehoben. Trotzdem ist im Umgang mit Feuern im Wald weiterhin Vorsicht angebracht. Es wird empfohlen, nur in fest eingerichteten Feuerstellen Feuer zu entfachen.


Die gesunkenen Temperaturen und die Niederschläge am Wochenende haben im ganzen Kanton Basel-Landschaft eine Entspannung der Lage gebracht. Der Krisenstab ruft die Bevölkerung trotzdem zum vorsichtigen Umgang mit Feuer und am 31. Juli/1. August mit Feuerwerk auf und dankt bereits jetzt für die Disziplin. Die lokale Waldbrandgefahr kann von der generellen Waldbrandgefahr abweichen, insbesondere auf Feldern und Wiesen sowie in stark sonnenexponierten Wäldern ist sie tendenziell grösser. Bei zunehmendem Wind oder in Lagen mit einem grossen Anteil dürrer Vegetation nimmt die Waldbrandgefahr wieder zu.
Aufgrund des ausserordentlich niederschlagsarmen Sommers 2018 und im laufenden Jahr sind die Böden sehr trocken. Für tiefwurzelnde Bäume und das Grundwasser ist keine Entspannung absehbar. Deshalb ist im Umgang mit Feuern im Wald und in Waldesnähe weiterhin Vorsicht angebracht. Es wird auch weiterhin empfohlen, nur in fest eingerichteten Feuerstellen Feuer zu entfachen. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund weggeworfener Raucherwaren oder Funkenflug eines Grillfeuers Brände entstehen.

Den Gemeinden steht es weiterhin frei, aufgrund der lokalen Situation die Massnahmen zu verschärfen. In Basel-Stadt gilt neu ebenfalls Waldbrandgefahrenstufe 2 und somit die gleichen Massnahmen wie im Kanton Basel-Landschaft.

Wasserentnahme prüfen
Inhaberinnen und Inhaber von Wasserentnahmebewilligungen sind aufgefordert, vor einer Wasserentnahme sorgfältig zu prüfen, ob eine Wasserentnahme gemäss den Vorgaben ihrer Bewilligung noch möglich ist. Im Zweifelsfall gibt das Amt für Umweltschutz und Energie/Fachstelle Oberflächengewässer Auskunft. Wasserentnahmen für den Gemeingebrauch (gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte, das heisst mittels Eimer oder Giesskanne) sind weiterhin erlaubt.

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