Gemeinde
Gelterkinden
Frühling

Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

24.04.2020

Aufgrund der ausbleibenden Niederschläge und der aktuellen Trockenheit verfügt der Kantonale Krisenstab ab Freitag, 24. Februar 2020 im Wald und in Waldesnähe (bis 50m Abstand vom Waldrand) ein absolutes Feuerverbot, ausgenommen davon ist das Siedlungsgebiet. Die Waldbrandgefahrenstufe 4 (hoch) bleibt bestehen.

Aufgrund des ausserordentlich niederschlagsarmen Frühjahrs, der bereits frühsommerlichen Temperaturen und der gleichzeitig herrschenden Bisenlage sind die Böden aktuell sehr trocken. Einzelne Gemeinden haben bereits ein Feuerverbot auf ihrem Gemeindegebiet verfügt. Weil im Moment keine Entspannung absehbar ist, gilt ab Freitag, 24. April 2020, ein kantonales absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.  Es ist verboten, im Wald und in Waldesnähe (bis 50m Abstand vom Waldrand) Feuer zu entfachen, ausgenommen davon ist das Siedlungsgebiet. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für Grills aller Art. Es ist verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen. Der Kantonale Krisenstab ruft die Bevölkerung auf, durch verantwortungsbewusstes Handeln Brände zu vermeiden.

Folgende Verhaltenshinweise sind zu beachten:

  • Es ist verboten, im Wald und in Waldesnähe Feuer zu entfachen.
  • Dieses Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie für Grills aller Art.
  • Es ist verboten, Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  • Das Steigenlassen von Heissluftballonen oder Himmelslaternen (gekaufte oder selbstgebastelte), welche durch offenes Feuer angetriebenen werden, ist generell verboten.

Das Feuerentfachungsverbot gilt bis auf Widerruf.

Nachdem es nun seit etwa einem Monat kaum mehr geregnet hat, ist die Wasserführung der Gewässer für die aktuelle Jahreszeit sehr tief. Bewilligte Wasserentnahmen sind derzeit unter Beachtung der in den Bewilligungen formulierten Auflagen noch aus fast allen Gewässern möglich. Achtung: Wasserentnahmen, welche den Gemeingebrauch überschreiten, sind nur mit einer Bewilligung
des Kantons und unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben erlaubt. Als Gemeingebrauch gilt
die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte,
zum Beispiel mittels Kübel oder Giesskanne.

Feuerverbot

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